Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 78 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- SG Frankfurt am Main, 16.05.2017 – S 23 U 168/14
- LSG Hessen, 28.01.2020 – L 3 U 90/17Zitiert von 1
- SG Lüneburg, 01.10.2007 – S 2 U 88/04
- SG Karlsruhe, 08.04.2013 – S 4 U 1525/12
- BSG, 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 - Beginn einer Verletztenrente - erstmals festzusetzende Leistungen iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7 - Auslegung - maßgeblicher Zeitpunkt - Pflicht zum Verwaltungshandeln wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs - Abgrenzung zur tatsächlichen Feststellung der Leistungen durch Abgabe einer Verwaltungserklärung - Gesetzesmaterialien - Pflichtleistungen - Ermessensleistungen)Zitiert von 7
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 1/00 RGesetzliche Unfallversicherung: Rentenbeginn bei vor Inkrafttreten des SGB VII eingetretenem Versicherungsfall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/78#abs-1 (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen oder übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/78#abs-2 (2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn